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Wir vermessen für Sie

…und das nicht erst seit gestern!

Seit 1907 sind wir im Bereich der Vermessung tätig, damit sind wir möglicherweise nicht nur das älteste Ingenieurbüro im Saarland, sondern zählen auch zu den ältesten Ingenieurbüros in Deutschland.

Über uns

Wir sind ein mittelständisches Vermessungs- und Ingenieurbüro mit Sitz in der Landeshauptstadt Saarbrücken.

Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur führen wir Vermessungen an Grund und Boden (Teilungen, Grenzfeststellungen, Gebäudeeinmessungen) mit rechtswirksamen Charakter durch und beurkunden diese.

Im Bereich der technischen Vermessungen bieten wir Ihnen von Lage- und Höhenplänen, über Bauabsteckungen, Setzungs- und Deformationsmessungen, 3D-Laserscanning  bis hin zu UAV-unterstützer Luftbildvermessung das ganze Spektrum von Vermessungsleistungen an.

Unser Team umfasst zur Zeit

  • 1 Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
  • 1 Vermessungsingenieurin
  • 7 Vermessungstechniker
  • 2 Auszubildende

Leistungen

Unser Leistungsportfolio finden Sie wie folgt im überblick

VERMESSUNGEN ALLER ART

Aktivieren Sie den Schalter, um entweder mehr über
“Amtliche Vermessungen” oder “Ingenieurvermessungen” zu erfahren.

Amtliche Vermessungen
Technische Vermessungen

Amtliche oder auch hoheitliche Vermessungen (Katastervermessungen)

Diese beruhen auf  Grundlage des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetztes

  • Teilungsvermessung (§ 17 SVermKatG)
    • Bei der Teilungsvermessung wird ein bestehendes Flurstück katasterrechtlich in mehrere selbstständige Flurstücke aufgeteilt. Dies ist z.B. die Vorrausetzung um Teilflächen zu verkaufen.
  • Grenzfeststellung / Grenzwiederherstellung (§ 17 SVermKatG)
    • Bei der Grenzfeststellung werden die Grund-/Flurstücksgrenzen, welche bereits im Kataster nachgewiesen sind, wieder in die Örtlichkeit übertragen und durch eine amtliche Abmarkung gekennzeichnet. Den Abschluss bildet der sogenannte Grenztermin in welchem diese amtlich festgestellt werden.
    • Bei der Grenzwiederherstellung wird der Verlauf bereits festgestellter Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen.
  • Gebäudeeinmessung (§ 15 SVermKatG)
    • Nach § 15 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes muss jedes neu errichtete Gebäude so eingemessen werden, dass es in die Katasterkarte eingetragen werden kann.

      Dies dient einmal dem Wohl der Allgemeinheit, aber auch dem persönlichen Interesse des Bauherrn, wenn er z.B. für die Planung von An- oder Neubauten einen Nachweis des Gebäudebestandes benötigt.

  • Die Daten der Gebäudeeinmessung können als Grundlage für den Nachweise entsprechend der Landesbauordnung (§ 78 Abs. 6 LBO) genutzt werden.

Zu den rechtlichen Grundlagen

Bilder von Auftragsarbeiten

Aktuelles und JOBANGEBOTE

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Jahreswechsel 2022 / 2023

In der Zeit vom 21.12.2022 – 02.01.2023 ist unser Büro nur eingeschränkt erreichbar. Ab dem 03.01.2023 stehe wir wie gewohnt wieder zur Verfügung. Wir wünschen …

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WIR suchen: Vermessungstechniker/-in (m/w/d)

(gerne auch Berufseinsteiger) Aufgabengebiet: vermessungstechnischer Innen- und Außendienst Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Verstärkung unseres Teams einen Vermessungstechniker/-in (m/w/d). Wir bieten eine anspruchsvolle und …

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Auszubildender (m/w/d) zum Vermessungstechniker

Zum 01.08.2022 suchen wir Eine/n Auszubildende/n zur Vermessungstechnikerin/ zum Vermessungstechniker Sie bringen mit: • Einen guten mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss mit …

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Kontakt

Dipl.-Ing. Peter Heinrich
Vermessungsassessor
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Vermessungsbüro Heinrich
Scheidterstraße 126
66123 Saarbrücken

Tel.: +49 681 93617-0
Fax.: +49 681 93617-10

E-Mail: info@heinrich-vermessung.de
Web: https://heinrich-vermessung.de

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